ESPR Artikel 25: unverkaufte Ware, die Sie nicht mehr vernichten dürfen
Ab dem 19.07.2026 dürfen große Unternehmen in der EU unverkaufte Bekleidung, Accessoires und Schuhe nicht mehr vernichten. Der Verkauf an einen gewerblichen Abnehmer bleibt als Weg offen, und er beginnt hier mit einer beidseitigen Geheimhaltungsvereinbarung vor der ersten Bestandsliste: Der Kaufvertrag untersagt uns den Wiederverkauf in Ihrem Heimatmarkt. Der vollständige Kaufpreis geht per Überweisung ein, bevor die Ware Ihr Lager verlässt. Das verbindliche Festpreisangebot für den gesamten Posten erhalten Sie innerhalb von 48 Stunden nach der vollständigen Bestandsliste, ab 1.000 Einheiten je Posten.
- Beidseitige Geheimhaltungsvereinbarung vor der ersten Bestandsliste
- Kaufvertrag mit Weiterverkaufsverbot für Ihren Heimatmarkt
- 100 % Zahlung per Überweisung vor der Verladung
- Verbindliches Festpreisangebot in 48 Stunden, Posten ab 1.000 Einheiten
Die Fristen, die feststehen
Drei Daten sind belastbar, mehr nicht. Wir führen hier nur diese drei, weil rund um das Thema viel Ungefähres kursiert und Sie mit Ungefährem in keiner internen Vorlage weiterkommen.
Ob und ab wann Ihr Haus unter die Regelung fällt, beurteilt Ihre Rechts- oder Nachhaltigkeitsabteilung. Wir sind Käufer, kein Compliance-Berater, und geben dazu keine Einschätzung ab.
- 19.07.2026: Verbot der Vernichtung unverkaufter Bekleidung, Accessoires und Schuhe für große Unternehmen in der EU
- ab Februar 2027: öffentliche Berichterstattung über vernichtete Mengen
- 19.07.2030: dasselbe Verbot für mittlere Unternehmen
Vernichten, spenden, verwerten, verkaufen: was für einen Posten bleibt
Die Verordnung greift an genau einer Stelle: Sie schließt für große Unternehmen den Weg, der bisher der bequemste war. Die drei übrigen bleiben, und sie unterscheiden sich weniger im Aufwand als in zwei Punkten: ob am Ende ein Erlös oder eine Kostenposition steht, und ob am Ende ein Vertrag steht, der Ihren Heimatmarkt schützt.
Wie die einzelnen Wege regulatorisch zu bewerten sind und welcher davon für Ihr Haus in Frage kommt, entscheidet Ihre Rechts- oder Nachhaltigkeitsabteilung. Wir beschreiben nur, was jeder Weg praktisch für einen Posten und für Ihren Vertrieb bedeutet.
- Vernichtung: der Weg, den die Verordnung für große Unternehmen ab dem 19.07.2026 schließt und der ab Februar 2027 in die öffentliche Berichterstattung über vernichtete Mengen fällt.
- Spende oder Weitergabe an gemeinnützige Empfänger: Die Ware bleibt in Gebrauch, ein Erlös entsteht nicht, und wohin sie danach geht, liegt nach der Übergabe nicht mehr bei Ihnen.
- Stoffliche Verwertung: Das Produkt endet als Material. Kein Risiko für Ihren Heimatmarkt, dafür Kosten statt Erlös.
- Verkauf an einen gewerblichen Abnehmer: der einzige Weg, an dessen Ende ein Zahlungseingang und ein unterschriebener Vertrag stehen. Entscheidend ist, ob dieser Vertrag den Wiederverkauf in Ihrem Heimatmarkt untersagt oder die Frage offenlässt.
Warum der Verkauf die Frage nach Ihrem Heimatmarkt mitbeantwortet
Der Verkauf ist der einzige der vier Wege, an dessen Ende ein Erlös und ein Dokument stehen. Er ist zugleich der Weg, bei dem die zweite Sorge beginnt: Was passiert mit der Ware danach, und sehen die eigenen Händler sie in sechs Monaten reduziert wieder. Deshalb steht der Schutz Ihres Heimatmarktes bei uns im Vertrag und nicht in einer Zusage am Telefon: Der Kaufvertrag untersagt uns den Wiederverkauf in Ihrem Heimatmarkt. Absolute Versprechen über den weiteren Weg jeder einzelnen Palette gibt seriös niemand ab; vorlegen können wir die Klausel im Volltext und die Gesellschaft, die sie unterschreibt. Bis dahin bindet die beidseitige Geheimhaltungsvereinbarung beide Seiten, auch uns.
Wir kaufen auf eigene Rechnung, nicht in Kommission und nicht als Vermittler. Wie dieses Modell funktioniert, wer dabei das Preisrisiko trägt und warum das gegenüber einer Vermittlerkette der Unterschied ist, steht auf der Übersichtsseite zum Ankaufsmodell.
Unterlagen statt einer Zeile in der Verlustliste
Diese Seite ist für den Fall geschrieben, dass zuerst Unterlagen gebraucht werden und erst danach eine Zahl. Deshalb liegen die Papiere hier und nicht nach dem dritten Telefonat.
Ein vernichteter oder abgeschriebener Posten hinterlässt eine Zeile, die besagt, dass es die Ware nicht mehr gibt. Ein Verkauf hinterlässt datierte, von zwei Seiten unterzeichnete Dokumente, die Sie Ihrer Geschäftsführung und Ihrer Rechtsabteilung vorlegen können. Ob sie tragen, was Ihre Berichterstattung braucht, beurteilen diese Abteilungen und nicht wir: Zertifikate, Verbleibsnachweise oder Bestätigungen über die Nichtvernichtung stellen wir nicht aus, und bei Abnehmern, die so etwas in Aussicht stellen, wären wir vorsichtig. Verbindlich ist allein die Fassung im unterzeichneten Kaufvertrag.
- Beidseitige Geheimhaltungsvereinbarung, unterzeichnet vor der ersten Bestandsliste, gern nach Ihrem Muster.
- Kaufvertrag mit der Klausel, die uns den Wiederverkauf in Ihrem Heimatmarkt untersagt, im Volltext lesbar vor der Unterschrift.
- Rechnung und Lieferschein zum Posten, ausgestellt auf die Gesellschaft, die im Kaufvertrag als Käuferin steht.
- Der Zahlungseingang auf Ihrem Bankkonto, datiert vor der Verladung.
So laufen die nächsten Tage ab
Anfrage und Geheimhaltungsvereinbarung
Sie nennen Marke oder Kategorie und die ungefähre Menge. Ein Ansprechpartner meldet sich innerhalb eines Werktages. Vor der ersten Bestandsliste unterzeichnen wir beidseitig die Geheimhaltungsvereinbarung, gern nach Ihrem Muster.
Verbindliches Festpreisangebot
Nach Eingang der vollständigen Bestandsliste erhalten Sie ein verbindliches Festpreisangebot für den gesamten Posten, nicht für einzelne Positionen. Die Zahl nennen wir im Gespräch, nicht im Formular.
Kaufvertrag mit Marktschutzklausel
Im Vertrag steht die Klausel, die uns den Wiederverkauf in Ihrem Heimatmarkt untersagt. Sie lesen den Volltext, bevor Sie unterschreiben, und können ihn Ihrer Rechtsabteilung vorlegen.
Zahlung, danach Abholung
Der vollständige Kaufpreis geht per Überweisung ein, bevor die Ware das Lager verlässt. Die Abholung organisieren wir und stimmen den Termin mit Ihrem Lager ab. Was das Haus verlässt, ist mit Rechnung und Lieferschein dokumentiert.
Vom unverkauften Posten zum unterschriebenen Vertrag
Senden Sie uns Marke oder Kategorie und die ungefähre Menge. Die beidseitige Geheimhaltungsvereinbarung steht vor der ersten Bestandsliste, der Kaufpreis geht vollständig ein, bevor die Ware verladen wird, und das verbindliche Festpreisangebot für den gesamten Posten folgt innerhalb von 48 Stunden nach der vollständigen Bestandsliste. Ein Ansprechpartner meldet sich innerhalb eines Werktages, über WhatsApp erreichen Sie uns genauso; eine Telefonnummer brauchen wir im ersten Schritt nicht.
Drei Angaben genügen für den Anfang: Marke oder Kategorie, ungefähre Menge ab 1.000 Einheiten und ob Sie über einen Verkauf sprechen möchten. Preise oder eine Preisvorstellung brauchen wir nicht.
Angenommen. Ihr Angebot wird vorbereitet.
Ein Käufer meldet sich innerhalb eines Werktags, das verbindliche Angebot folgt innerhalb von 48 Stunden. Alles unter Geheimhaltung.
Häufige Fragen
Was gilt als unverkaufte Ware?
Die Definition steht in der Verordnung selbst, und wie sie auf Ihr Sortiment anzuwenden ist, entscheidet Ihre Rechtsabteilung. Aus Sicht eines Abnehmers sind es Posten, die den Abverkauf nie erreicht oder nicht überstanden haben: Überhänge aus abgeschlossenen Kollektionen, produzierte und nicht abgenommene Aufträge, Nachsaisonware, Restanten aus einer Lagerauflösung. An der Bewertung ändert die Bezeichnung nichts. Welche Posten in unser Profil passen und welche nicht, steht auf der Übersichtsseite zum Ankaufsmodell.
Gilt das Verbot für Schuhe genauso wie für Bekleidung?
Das Verbot ab dem 19.07.2026 betrifft unverkaufte Bekleidung, Accessoires und Schuhe. Mehr sagen wir dazu nicht, weil die Zuordnung einzelner Warengruppen Ihres Sortiments eine Auslegungsfrage ist und in Ihre Rechtsabteilung gehört, nicht zu einem Käufer. Für die Transaktion ist unser Profil ohnehin enger als die Verordnung: Schuhe und Sportbekleidung aus dem Tier-1-Segment, ab 1.000 Einheiten je Posten.
Ab wann betrifft die Regelung mittlere Unternehmen?
Für mittlere Unternehmen gilt das Verbot ab dem 19.07.2030. Welche Größenklasse für Ihr Haus einschlägig ist, definiert die Verordnung und beantwortet Ihre Rechtsabteilung. Nüchtern betrachtet: Ein Posten, über den heute entschieden wird, steht in drei Jahren möglicherweise noch dort, und ab Februar 2027 berichten die großen Gruppen, an die geliefert wird. Einen Countdown oder eine Rechnung mit Bußgeldern finden Sie auf dieser Seite trotzdem nicht.
Wie ist der Schutz unseres Heimatmarktes abgesichert?
Über zwei Papiere, die Sie lesen können, bevor irgendetwas geschieht. Zuerst die beidseitige Geheimhaltungsvereinbarung: Sie wird vor der ersten Bestandsliste unterzeichnet, bindet beide Seiten und gilt auch dann, wenn es zu keinem Abschluss kommt. Danach der Kaufvertrag: Der Kaufvertrag untersagt uns den Wiederverkauf in Ihrem Heimatmarkt. Beides liegt im Volltext vor der Unterschrift auf dem Tisch und kann so in Ihre Rechtsabteilung gehen. Mündliche Zusagen ersetzen das nicht, und wir bieten auch keine an.
Was passiert mit der Ware, und wann kommt das Geld?
Der Kaufvertrag untersagt uns den Wiederverkauf in Ihrem Heimatmarkt, im Volltext lesbar, bevor Sie unterschreiben. Der vollständige Kaufpreis geht per Banküberweisung ein, bevor die Ware verladen wird, dokumentiert mit Rechnung und Lieferschein; Barzahlung bieten wir nicht an. Das Modell dahinter, also warum wir auf eigene Rechnung und nicht über eine Vermittlerkette kaufen, ist auf der Übersichtsseite zum Ankaufsmodell erklärt.
Wird der Verkauf sichtbar, wenn ab Februar 2027 berichtet wird?
Was Ihr Haus berichten muss, ergibt sich aus der Verordnung und aus Ihren internen Vorgaben, nicht aus einer Auskunft Ihres Abnehmers; die Berichtspflicht setzt an vernichteten Mengen an. Von unserer Seite wird nichts sichtbar: Wir veröffentlichen weder Marken- noch Firmennamen, weder Mengen noch Preise. Die beidseitige Geheimhaltungsvereinbarung steht vor der ersten Bestandsliste und bindet uns auch dann, wenn es zu keinem Abschluss kommt. Soll ein Abschluss später anonym als Praxisbeispiel dienen, fragen wir vorher schriftlich.
Beraten Sie uns zu unseren ESPR-Pflichten?
Nein. Wir sind Käufer, kein Compliance-Berater. Ob Ihr Unternehmen unter das Verbot fällt, ab wann und wie Sie das dokumentieren, klärt Ihre Rechts- oder Nachhaltigkeitsabteilung. Was wir liefern, ist die Transaktion und die Unterlagen dazu.